ORACAL® 651 Intermediate Cal
Oracal 651 ist eine teilpolymere PVC-Folie, erhältlich in matter oder glänzender Oberfläche. Sie eignet sich sehr gut für kurz- und mittelfristige Markierungen, Beschriftungen und Dekorationen im Außeneinsatz.
- Material: Teilpolymere PVC-Folie
- Materialstärke: 70µ
- Haftklebstoff: Solvent Polyacrylat, permanent
- Klebkraft: 18 N/25 mm
- Haltbarkeit: 3-5 Jahre (je nach Farbe/Variante)
- Zertifikate: Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG, D5292) nach § 22a StVZO
Lieferung: Die Breiten 630 mm und 1260 mm per Laufmeter ab 5 m oder als Originalrollen; die Breite 1000 mm als Originalrollen mit 50 lfm.
Trennschnitte: Bitte geben Sie unter dem roten Balken die gewünschten Trennschnitte entweder mittig oder darunter ab 10 mm, beginnend mit den kleinen Abmessungen ein. Ein Mindest-Rest von 220 mm ist techn. bedingt erforderlich.
Oracal 651 ist eine teilpolymere PVC-Folie, erhältlich in matter oder glänzender Oberfläche. Sie ist mit einem permanenten Haftklebstoff und einem einseitig beschichteten Silikonkarton ausgestattet. Oracal 651 eignet sich sehr gut für kurz- und mittelfristige Markierungen, Beschriftungen und Dekorationen im Außeneinsatz. Im Inneneinsatz nahezu unbegrenzt haltbar. Oracal 651 (glänzend) eignet sich außerdem für den digitalen Thermotransferdruck (mit Harzbändern). Der zu beklebende Untergrund muss frei von Staub, Fett oder anderen Verunreinigungen sein, welche die Klebkraft des Materials beeinträchtigen können. Neulackierungen müssen mindestens drei Wochen getrocknet bzw. völlig ausgehärtet sein. Oracal 651 ist zertifiziert nach Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG, D5292) nach § 22a StVZO.
Weitere Informationen und Verarbeitungshinweise entnehmen Sie bitte dem Technischen Datenblatt sowie den Verarbeitungshinweisen unter "Downloads".
Material: | Teilpolymere PVC-Folie |
Materialstärke: | 70µ |
Haftklebstoff: | permanent, Solvent Polyacrylat |
Klebkraft: | 18 N/25 mm |
Haltbarkeit: | 3-5 Jahre (je nach Farbe/Variante) |
Zertifikate: | Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG, D5292) nach § 22a StVZO |